Pfändung

Pfändung
bei der  Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung die staatliche Beschlagnahme eines Gegenstandes oder einer Forderung zum Zwecke der  Verwertung.
I. P. von Sachen:1. P. wird dadurch bewirkt, dass der  Gerichtsvollzieher die Sache in  Besitz nimmt und, wenn er sie im  Gewahrsam des Schuldners belässt, ein Pfandsiegel anbringt (§§ 808 ff. ZPO). Er hat über die Pfändung ein Protokoll aufzunehmen.
- 2. Pfändbar sind Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Schuldner gehören (ein unbeteiligter Dritter muss seine Rechte durch Erhebung der  Drittwiderspruchsklage geltend machen), ferner Sachen des Schuldners, die sich im Gewahrsam eines zur Herausgabe bereiten Dritten befinden (bei Widerspruch des Dritten muss der Gläubiger den Herausgabeanspruch des Schuldners pfänden).
- Sonderregeln bei Ehegatten. Wertpapiere werden grundsätzlich wie Sachen behandelt; auch die P. von fertig gestellten Exemplaren eines Buches, Schallplatten etc. unterliegt keinen urheberrechtlichen Beschränkungen.
- 3. Bereits gepfändete Sachen können von anderen Gläubigern oder wegen anderer Forderungen im Wege der Anschlusspfändung erfasst werden.
- 4. Gegen das Verfahren des Gerichtsvollziehers ist der bei dem Amtsgericht anzubringende Rechtsbehelf der  Erinnerung gegeben.
- Vgl. auch  Unpfändbarkeit.
II. P. von Forderungen und anderen Vermögensrechten:1. P. durch  Zustellung eines bei dem Amtsgericht zu erwirkenden  Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den  Drittschuldner (§§ 828 ff. ZPO).
- 2. Beschränkungen bei der P. von Arbeitseinkommen:  Lohnpfändung.
- 3. Zur P. einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld ist zudem Übergabe des Briefes (notfalls Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher) oder bei Buchpfandrechten Eintragung im Grundbuch erforderlich (§ 830 ZPO).
- 4. Auch Rechte und Ansprüche einer Lebensversicherung sind grundsätzlich pfändbar. Befriedigung des Gläubigers bis zur Höhe des Rückkaufwertes z.Z. der Pfändung. Um den Versicherungsschutz zu erhalten, können Ehegatten und Kinder bzw. der Bezugsberechtigte ( Bezugsberechtigung) mit Zustimmung des Versicherungsnehmers in den Versicherungsvertrag eintreten. Der Eintretende hat den Gläubiger bis zur Höhe des Rückkaufswertes zu befriedigen.
- Nicht bzw. bedingt pfändbar sind bestimmte Bezüge aus Witwen-, Waisen- und Hilfskassen sowie Sterbegeldversicherungen bis zu 3.579 Euro (§ 850b ZPO).

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Pfändung [1] — Pfändung heißt die Beschlagnahme fremder beweglicher Sachen zum Zweck der Sicherung und Deckung einer Forderung. Die gerichtliche P. ist eine Art der Zwangsvollstreckung (s. d.) und setzt voraus, daß eine solche zulässig ist. Die P. erfolgt in… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pfändung [2] — Pfändung, im Bergbau bei der Schacht , bez. Streckenzimmerung ein schmaler Raum zwischen dem Schachtjoch, bez. Türstock und Kappe einerseits und den Verzugshölzern (s. Verzug) des vorhergehenden Zimmerungsfeldes anderseits, in den der Verzug für… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Pfändung — Pfändung, die Ergreifung fremder Sachen in der Absicht, sich dadurch sein Eigentum, seinen Besitzstand oder andere Gerechtsame, die man verlieren könnte, zu erhalten, oder einen schnellen und sichern Ersatz des erlittenen Schadens zu verschaffen …   Kleines Konversations-Lexikon

  • Pfändung — s. Beschlagnahme, Eisenbahnpfandrecht und Pfandrecht …   Enzyklopädie des Eisenbahnwesens

  • Pfändung — Pfändung, die eigenmächtige Besitzergreifung fremder Sachen, in manchen Fällen erlaubt, um das Eigenthum zu erhalten oder vor Schaden zu bewahren oder Ersatz für einen Schaden zu erlangen, z.B. bei Dingen, die sich auf dem unbeweglichen Eigenthum …   Herders Conversations-Lexikon

  • Pfändung — Unter Pfändung, in Österreich auch Exekution, versteht man die Beschlagnahme von Gegenständen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung. Diese geschieht auf Antrag seines Gläubigers, wenn ein Schuldner offene Forderungen nicht begleichen kann. Eine… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändung — Exekution (österr.); Beschlagnahme; Requisition * * * Pfạ̈n|dung 〈f. 20〉 das Pfänden * * * Pfạ̈n|dung, die; , en: das Pfänden. * * * Pfändung,   im Zivilprozess eine hoheitliche Rechtshandlung, durch die zur Sicherun …   Universal-Lexikon

  • Pfändung — Beschlagnahme, Beschlagnahmung, Einziehung, Requirierung; (Rechtsspr.): Konfiskation, Konfiszierung; (österr. Amtsspr., sonst veraltet): Exekution. * * * Pfändung,die:Exekution(österr) …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Pfändung — turto areštas statusas Aprobuotas sritis civilinė teisė ir procesas apibrėžtis Įstatymų nustatyta tvarka ir sąlygomis taikomas priverstinis nuosavybės teisės į turtą arba atskirų jos sudėtinių dalių – valdymo, naudojimosi ar disponavimo –… …   Lithuanian dictionary (lietuvių žodynas)

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